Unsere Statuten

Kapitel I: Allgemeines

Art. 1 Name und Selbstverständnis
Unter dem Namen» Fachstelle Spielgruppen Aargau « (ehemals Verein Spielgruppen Aargau) besteht ein gemeinnütziger, parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB mit Sitz in Aarau.
Der kantonale Verein arbeitet unter anderem mit dem Schweizerischen Spielgruppen-Leiterinnen-Verband SSLV zusammen.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden durch die Statuten bestimmt.
 
Art. 2 Sinn und Zweck 
Der Verein bezweckt die Förderung und Vernetzung von Spielgruppen im Kanton Aargau sowie die Verbreitung der ihnen zugrunde liegenden Idee und Pädagogik. 
Der Verein ist Ansprechpartner für Spielgruppenleitende, Eltern, Behörden und Institutionen. 
 
Der Verein kümmert sich um folgende Aufgaben: 
  • Stärkung der Spielgruppen im Kanton Aargau
  • Fachliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder
  • Treffen und Weiterbildungen für die Mitglieder
  • Förderung der Kontakte unter den Mitgliedern
  • Verbreitung von Informationen zu den Bedürfnissen des Kleinkindes
  • Öffentlichkeitsarbeit für Spielgruppen und deren Anliegen 
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
 

Kapitel II: Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder
  1. Mitglieder sind natürliche Personen, die sich in einem Bereich der Spielgruppe engagieren oder diese ideell unterstützen
  2. Mitglieder sind Doppelmitglieder (Fachstelle Spielgruppen Aargau und Schweiz. Spielgruppen-Leiterinnen-Verband SSLV).
Art. 4 Aufnahme
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Anmeldung an das kant. Sekretariat oder den SSLV und durch die Bezahlung des Jahresbeitrages. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.
 
Art. 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Austritt auf das Ende des Vereinsjahres (31. Dezember) mittels schriftlicher Kündigung.
    Die Kündigung ist jeweils bis zum 30. September an den SSLV zu richten.
  2. Ausschluss:
    Ein Mitglied, das dem Vereinszweck zuwiderhandelt, kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  3. Tod eines Mitgliedes.

Kapitel III: Organe des Vereins

Art. 6 Gliederung des kantonalen Vereins
  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand und Präsidium
  3. Revisionsstelle

A Mitgliederversammlung

Art. 7 ordentliche Mitgliederversammlung MV
Das oberste Organ der Fachstelle Spielgruppen Aargau ist die Mitgliederversammlung. Sie tritt ordentlicherweise einmal im Jahr, in der Regel im ersten Halbjahr zusammen.
 
Der Versand der Einladung (per Mail) erfolgt spätestens 30 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden. 
 
Anträge von Mitgliedern sind schriftlich und begründet mindestens 14 Tag vor der MV an den Vorstand zu richten. 
 
Art. 8 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine a.o. Mitgliederversammlung kann durch die MV selber, durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
 
Zur a.o. Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden eingeladen.
 
Art. 9 Durchführung
 
Die ordentliche und die ausserordentliche Mitgliederversammlung werden von der Präsidentin, oder durch ein anderes Mitglied des Vorstandes gleitet.
 
Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Durchführung auf dem Zirkularweg (z.B. brieflich, via E-Mail) oder in elektronischer Form beschliessen.
 
Art. 10 Aufgaben und Befugnisse
Die Mitgliederversammlung hat ordentlicherweise folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  2. Genehmigung der Jahresplanung und des Budgets
  3. Kenntnis vom Revisionsbericht und Beschlussfassung zum Antrag der Revisionsstelle
  4. Entlastung des Vorstandes und des Sekretariats
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages der Fachstelle Spielgruppen Aargau
  6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
  7. Wahl des Vorstandes und des Präsidiums
  8. Wahl der Revisionsstelle
  9. Genehmigung der Statuten und Statutenänderungen
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 
Art. 11 Beschlussfassung
  1. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Die MV beschliesst nur über traktandierte Geschäfte.
  3. Die Abstimmungen und die Wahlen erfolgen offen.
  4. Antragsteller haben bei ihren eigenen Anträgen kein Stimmrecht.
  5. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr (1/2 + 1) gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die MV leitende Präsidentin oder deren Stellvertretung den Stichentscheid.
  6. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  7. Statutenänderungen oder die Vereinsauflösung bedürfen eines absoluten Mehrs.

B Vorstand

Art. 12 Zusammensetzung und Amtsdauer
Der Vorstand ist das Führungsorgan des kantonalen Vereins und vertritt diesen nach aussen.
 
Der Vorstand hat mindestens 3, bis max. 7 Mitglieder. 
 
Die Mitglieder können vom Vorstand selber oder von Vereinsmitgliedern zur Wahl vorgeschlagen werden. 
Alle Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. 
 
Art. 13 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
 
  1. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Erstellen von Tätigkeitsprogramm und Budget
  3. Sitzungen mit den Vorstandsmitgliedern und dem Sekretariat
  4. Einberufung der MV
  5. Verabschiedung der Jahresrechnung mit Antrag zuhanden der MV
Der Vorstand gibt sich ein Pflichtenheft. Darin werden die Aufgaben der einzelnen Organe und Gruppierungen geregelt.
 

C Revisionsstelle

Art. 14 Aufgaben der Revisionsstelle
Die Revisionsstelle mit zwei Personen prüft jährlich die Rechnung der Fachstelle Spielgruppen Aargau und erstattet dem Vorstand zuhanden der MV Bericht mit Anträgen.
Die Revisionsstelle wird alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder der Revisionsstelle dürfen nicht dem Vorstand angehören.
 

Kapitel IV: Finanzen

Art. 15 Einnahmen
Der kantonale Verein Spielgruppen Aargau hat folgende Einnahmen:
  1. Jahresbeiträge der Mitglieder
  2. Gönner- und Allfällige Sponsorenbeiträge
  3. Einnahmen aus Kursen und Veranstaltungen
  4. Kapitalerträge
  5. Übrige Einnahmen
Art. 16 Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag setzt sich zusammen aus dem Beitrag für den Dachverband SSLV und dem Betrag des kantonalen Vereins.
Der Mitgliederbeitrag für den Dachverband ist ein gesamtschweizerisch einheitlicher Beitrag der von der DV des SSLV festgelegt wird. 
Der Jahresbeitrag für die Fachstelle Spielgruppen Aargau wird jeweils durch die MV bestimmt. 
 
Die Mitgliederbeiträge werden durch den SSLV erhoben. Die Beiträge an die Fachstelle Spielgruppen Aargau werden vom Dachverband an die Kant. Sekretariatsstelle weitergeleitet. 
Die Gönnerbeiträge für die Fachstelle Spielgruppen  Aargau werden direkt vom Sekretariat des kantonalen Vereins erhoben. 
 
Art. 17 Vereinsvermögen
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 
Im Falle einer Auflösung der Fachstelle Spielgruppen Aargau, bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Das Guthaben muss einem Verein / Institution mit ähnlichem Zweck überschrieben werden.
 
Art. 18 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
 
Art. 19 Haftung
Die Fachstelle Spielgruppen Aargau haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung eines Mitgliedes oder des Vorstandes für vermögensrechtliche Verpflichtungen der Fachstelle Spielgruppen Aargau ist ausgeschlossen. 
 
Art. 20 Entschädigung
Grundsätzlich ist die Arbeit des Vorstandes ehrenamtlich und unbezahlt. Der Vorstand erhält Sitzungsspesen. Der Vorstand und Mitglieder der Arbeitsgruppen / Projektgruppen werden für ihre Spesen und für ausserordentliche Leistungen entschädigt. Sitzungsspesen und weitere Entschädigungen werden ordentlich budgetiert. 
 

Kapitel V Information

Art. 21 Elektronische Medien
Der kant. Verein erhält unentgeltlich einen Link in der Website des SSLV. 
Er ist selbst verantwortlich für den Inhalt in der eigenen Homepage.
 

Kapitel VI Schlussbestimmungen

Art. 22 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand befindet sich am Sitz des Sekretariats.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des ZGB Art. 60-79.
 
Art. 23 Inkraftsetzung
Die Mitgliederversammlung vom 7. März 2025 hat diese vierte Fassung der Vereinsstatuten genehmigt. Die Statuten treten ab diesem Datum in Kraft.
 
Ort und Datum:    Aarau, 7. März 2025
 
 
Rechtsgültige Unterschrift (Art. 14.k) Zwei Vorstandsmitglieder der Fachstelle Spielgruppen Aargau  
 
 
Co-Präsidentin                            Co-Präsidentin
Monika Kozomara                       Barbara Lang
 
 
Version 4, 7. März 2025